Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Artikel 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033461
alte Dokumentnummer
N2198346906L
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