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Artikel 24 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Mitteilungen aus dem Strafregister

Artikel 24

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgetauscht.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033462

alte Dokumentnummer

N2198346907L

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