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Artikel 23 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens

Artikel 23

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033461

alte Dokumentnummer

N2198346906L

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