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Artikel 22 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 22

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen:

  1. a) wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, endgültig eingestellt worden ist;
  2. b) wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung nicht mehr vollstreckt werden kann;
  3. c) solange die Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033460

alte Dokumentnummer

N2198346905L

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