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Artikel 21 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Unterlagen

Artikel 21

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:

  1. a) Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
  2. b) die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
  3. c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.

(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033459

alte Dokumentnummer

N2198346904L

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