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Artikel 20 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen

Artikel 20

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen umfassen, wenn sich der Beschuldigte im ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033458

alte Dokumentnummer

N2198346903L

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