Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen
Artikel 20
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen umfassen, wenn sich der Beschuldigte im ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033458
alte Dokumentnummer
N2198346903L
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