Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
Artikel 19
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertagsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob die Stellung eines in Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(4) Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten im ersuchenden Staat unter den Bedingungen des Art. 13 Abs. 5 abgelegte falsche Zeugenaussage, so finden die strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung, als wäre die Aussage vor einem Gericht des ersuchten Staates abgelegt worden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033457
alte Dokumentnummer
N2198346902L
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