vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 23

Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)