Artikel 23
Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.
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