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ARTIKEL 22 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT

ARTIKEL 22

Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131892

alte Dokumentnummer

N8197339796L

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