ARTIKEL 21
Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131891
alte Dokumentnummer
N8197339795L
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