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ARTIKEL 23 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 23

Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131893

alte Dokumentnummer

N8197339797L

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