Artikel 21
Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Santiätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004718
alte Dokumentnummer
N1195314983R
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