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Artikel 21 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 21

Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Santiätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004718

alte Dokumentnummer

N1195314983R

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