Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Artikel 22
Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der einer Sanitätsformation oder ‑anstalt durch Artikel 19 zugesichert ist:
1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;
2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von einem Geleite geschützt wird;
3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben zu sein;
5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und ‑anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.
Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004719
alte Dokumentnummer
N1195314984R
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