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ARTIKEL 21 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 21

Aufgaben des Rates

Der Rat hat folgende Aufgaben:

  1. a) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
  2. b) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er dies für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt die Einstellungsbedingungen von beiden fest.
  3. c) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
  4. d) Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbands.
  5. e) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäß Artikel 26 den Beitrag eines jeden Verbandsstaats fest.
  6. f) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
  7. g) Er bestimmt gemäß Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
  8. h) Ganz allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbands.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137881

alte Dokumentnummer

N8199439984J

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