ARTIKEL 21
Aufgaben des Rates
Der Rat hat folgende Aufgaben:
- a) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
- b) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er dies für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt die Einstellungsbedingungen von beiden fest.
- c) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
- d) Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbands.
- e) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäß Artikel 26 den Beitrag eines jeden Verbandsstaats fest.
- f) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
- g) Er bestimmt gemäß Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
- h) Ganz allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbands.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137881
alte Dokumentnummer
N8199439984J
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