Artikel 21
ARTIKEL 21
Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.
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