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Artikel 21 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 21

ARTIKEL 21

Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.

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