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Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 20

ARTIKEL 20

Der ersuchende Staat darf Vollstreckungsmaßnahmen, um die er ersucht hat, nicht mehr durchführen, es sei denn, daß ihm der ersuchte Staat die Ablehnung oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung mitgeteilt hat.

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