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Artikel 20 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 20

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese auf Verlangen des ersuchenden Staates in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

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