Artikel 19
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann endgültig abgesehen,
- a) wenn das Strafurteil im ersuchten Staat vollstreckt ist oder nach dem Recht dieses Staates als vollstreckt gilt, oder wenn die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt ist, oder wenn die Strafe im ersuchten Staat erlassen ist;
- b) wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Einstellung mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, erfolgt ist, oder wenn auf Grund der Bewährung des Beschuldigten von einem Strafverfahren endgültig abgesehen wurde.
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