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Artikel 20 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 20

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben dafür zu sorgen, daß der Versenkung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenbeschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität klären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Wurde eine doppelte Erkennungsmarke getragen, so soll deren Hälfte an der Leiche bleiben.

Werden Gefallene an Land gebracht, so sind die Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde auf sie anzuwenden.

Schlagworte

Autopsie

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004783

alte Dokumentnummer

N1195315049R

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