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Artikel 21 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 21

Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an die Hilfsbereitschaft der Kapitäne neutraler Handelsschiffe, Jachten oder Boote wenden, damit diese Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord nehmen und pflegen sowie Gefallene bergen.

Die Schiffe jeder Art, welche diesem Aufruf Folge leisten, sowie jene, die unaufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufnehmen, sollen einen besonderen Schutz sowie Erleichterungen für die Ausübung ihrer Hilfstätigkeit genießen.

Sie dürfen auf keinen Fall wegen eines solchen Transportes aufgebracht werden; sofern ihnen aber keine gegenteiligen Zusicherungen gemacht wurden, bleiben sie für etwa begangene Neutralitätsverletzungen der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004784

alte Dokumentnummer

N1195315050R

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