vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 21

Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an die Hilfsbereitschaft der Kapitäne neutraler Handelsschiffe, Jachten oder Boote wenden, damit diese Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord nehmen und pflegen sowie Gefallene bergen.

Die Schiffe jeder Art, welche diesem Aufruf Folge leisten, sowie jene, die unaufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufnehmen, sollen einen besonderen Schutz sowie Erleichterungen für die Ausübung ihrer Hilfstätigkeit genießen.

Sie dürfen auf keinen Fall wegen eines solchen Transportes aufgebracht werden; sofern ihnen aber keine gegenteiligen Zusicherungen gemacht wurden, bleiben sie für etwa begangene Neutralitätsverletzungen der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)