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Artikel 19 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 34 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 19

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Schiffbrüchigen, Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:

  1. a) Angabe der Macht, von der sie abhängen;
  2. b) militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
  3. c) Familienname;
  4. d) den oder die Vornamen;
  5. e) Geburtsdatum;
  6. f) alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;
  7. g) Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
  8. h) Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.

Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der im Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftsstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Gefangenen abhängen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Sterbeurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie haben zugleich auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken oder, wenn diese einfach sind, die ganzen sowie Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei dem Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmäßigem Wert zu sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen zu lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.

Siehe dazu auch Art. 34 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004782

alte Dokumentnummer

N1195315048R

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