ARTIKEL 20
Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131890
alte Dokumentnummer
N8197339794L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)