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ARTIKEL 20 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 20

Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131890

alte Dokumentnummer

N8197339794L

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