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ARTIKEL 7 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 7

1. Werden Tiere verschiedener Gattungen im gleichen Transportmittel befördert, sind sie nach Gattungen zu trennen. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in der gleichen Sendung befördert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters im gleichen Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Bei Rindern, Einhufern und Schweinen sind geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere von den weiblichen zu trennen. Ausgewachsene Eber sind ebenfalls voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste.

2. In Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, dürfen Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, nicht verladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131877

alte Dokumentnummer

N8197339781L

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