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ARTIKEL 209 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR

ARTIKEL 209

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

  1. a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
  2. b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
  3. c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
  4. d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222157

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