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ARTIKEL 210 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 210

Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:

  1. a) Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;
  2. b) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;
  3. c) Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;
  4. d) Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222158

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