ARTIKEL 210
Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:
- a) Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;
- b) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;
- c) Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;
- d) Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.
- Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222158
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