KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR
ARTIKEL 209
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
- a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
- b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
- c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
- d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222157
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