ARTIKEL 200
Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirtschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Statistik aus.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222148
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