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ARTIKEL 200 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 200

Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirtschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Statistik aus.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222148

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