TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
ARTIKEL 199
Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomischen Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Vertiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Beziehungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum zum Ziel hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222147
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