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ARTIKEL 199 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

ARTIKEL 199

Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomischen Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Vertiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Beziehungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum zum Ziel hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222147

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