Artikel 1
(Anm.: Zu § 9 und zu den Anlagen 3a, 3b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen)
7. Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.
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