Artikel 1
(Anm.: Zu den Anlagen 3a, 3b, 5a und 5b, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 369/1999, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 42 betreffen die Änderungen)
43. Diese Verordnung ist erstmals bezüglich der Bestimmungen betreffend die Anlage 3a und Anlage 3b auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2001 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2002 und bezüglich der Bestimmungen betreffend Anlage 5a und Anlage 5b spätestens auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2002 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2003 anzuwenden.
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