Artikel 1
(Anm.: Zu den §§ 2, 6, 8 und den Anlagen 2/3, 2/4, 3b, 5a, 5b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen)
28. Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden.
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