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Artikel 1 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1972

(Übersetzung)

Artikel 1

AUSSENMINISTERIUM DES

KÖNIGREICHES SWAZILAND

Mbabane, am 29. November 1971

Das Außenministerium des Königreiches Swaziland begrüßt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und beehrt sich, auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am 31. März 1931 in London, wiederangewendet durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt auf das Königreich Swaziland vor der Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September 1968, Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen, die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens anzuerkennen und das Abkommen als bindend zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Swaziland zu betrachten.

Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes "Registrar of the High Court" für "Senior Master of the Supreme Court of Judicature", wo immer letzterer Ausdruck aufscheint, geändert.

Das Außenministerium schlägt vor, daß diese Note und eine Antwortnote der österreichischen Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in der gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches Swaziland benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

AN DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Wien, am 29. November 1971

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich, auf die Note des Außenministeriums des Königreiches Swaziland vom 29. November 1971 Bezug zu nehmen, welche folgendermaßen lautet:

(Anm.: Wortlaut wie oben)

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden. Dementsprechend werden die Note des Königreiches Swaziland und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das an dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Regierungen einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium des Königreiches Swaziland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

AN DAS AUSSENMINISTERIUM

DES KÖNIGREICHES SWAZILAND

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