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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1974

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

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