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Artikel 2 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1974

Artikel 2

Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.

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