Artikel 2
Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.
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