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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1974
Inkrafttretensdatum
15.11.1974
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER TECHNISCHE HILFE
StF: BGBl. Nr. 638/1974 (NR: GP XIII RV 1070 AB 1121 S. 107 . BR: S. 332.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, am 15. November 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien sind,
im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern bestehenden traditionellen Bande als Grundlage einer vertieften und wirksamen Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern entspringen würde,
vom Wunsche getragen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,
wie folgt übereingekommen:
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