Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.
Artikel 1
Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
- 2. Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
- 3. Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats.
Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.
Schlagworte
Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031344
alte Dokumentnummer
N2197827694S
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