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Artikel 1 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.

Artikel 1

Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
  2. 2. Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
  3. 3. Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats.

Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.

Schlagworte

Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031344

alte Dokumentnummer

N2197827694S

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