Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Anerkennung begehrt wird.
Artikel 2
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats nicht zuständig gewesen ist, es sei denn, daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind.
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Anerkennung begehrt wird.
Schlagworte
Versagungsgründe
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031345
alte Dokumentnummer
N2197827695S
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