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Artikel 2 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Anerkennung begehrt wird.

Artikel 2

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats nicht zuständig gewesen ist, es sei denn, daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Anerkennung begehrt wird.

Schlagworte

Versagungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031345

alte Dokumentnummer

N2197827695S

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Stichworte