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Artikel 3 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

zu Z 1: Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die anzuerkennende Entscheidung gefällt wurde. Dass derjenige Ehegatte, gegen dessen Willen die Ehe aufgelöst wurde, Angehöriger des Anerkennungsstaates gewesen ist, genügt nicht.

Artikel 3

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
  2. 2. daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.

zu Z 1: Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die anzuerkennende Entscheidung gefällt wurde. Dass derjenige Ehegatte, gegen dessen Willen die Ehe aufgelöst wurde, Angehöriger des Anerkennungsstaates gewesen ist, genügt nicht.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Versagungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031346

alte Dokumentnummer

N2197827696S

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