Dieser Artikel kann nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden ausländischen Entscheidungen gleichzeitig geltend gemacht werden („zuerst“ richtet sich gegen diejenige, deren Anerkennung später begehrt wird, Art. 1 Z 1).
Artikel 4
Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.
Dieser Artikel kann nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden ausländischen Entscheidungen gleichzeitig geltend gemacht werden („zuerst“ richtet sich gegen diejenige, deren Anerkennung später begehrt wird, Art. 1 Z 1).
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031347
alte Dokumentnummer
N2197827697S
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