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Artikel 4 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Dieser Artikel kann nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden ausländischen Entscheidungen gleichzeitig geltend gemacht werden („zuerst“ richtet sich gegen diejenige, deren Anerkennung später begehrt wird, Art. 1 Z 1).

Artikel 4

Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.

Dieser Artikel kann nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden ausländischen Entscheidungen gleichzeitig geltend gemacht werden („zuerst“ richtet sich gegen diejenige, deren Anerkennung später begehrt wird, Art. 1 Z 1).

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031347

alte Dokumentnummer

N2197827697S

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