vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1984

Artikel 1

(1) Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das auf öffentlichen Straßen verkehrt und für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.

(2) Als Fahrzeuge gelten auch Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149621

alte Dokumentnummer

N9198422980J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)