Artikel 1
(1) Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das auf öffentlichen Straßen verkehrt und für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
(2) Als Fahrzeuge gelten auch Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011581
Dokumentnummer
NOR12149621
alte Dokumentnummer
N9198422980J
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