Artikel 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind
- –im Hoheitsgebiet der Republik Österreich von der Kraftfahrzeugsteuer;
- –im Hoheitsgebiet der Französischen Republik von der Sondersteuer auf bestimmte Straßenfahrzeuge („taxe speciale sur certains vehicules routiers“)
- befreit.
(2) Diese Befreiungen werden auch für Fahrzeuge gewährt, die ihren Standort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und auf Grund innerstaatlicher Vorschriften von der Zulassungspflicht befreit sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011581
Dokumentnummer
NOR12149622
alte Dokumentnummer
N9198422981J
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