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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1984

Artikel 2

(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind

  1. befreit.

(2) Diese Befreiungen werden auch für Fahrzeuge gewährt, die ihren Standort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und auf Grund innerstaatlicher Vorschriften von der Zulassungspflicht befreit sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149622

alte Dokumentnummer

N9198422981J

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