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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1984

Artikel 3

Die im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Befreiungen werden im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei nur so lange gewährt, als die Bedingungen der in diesem Hoheitsgebiet geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine eingangsabgabenfrei vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen im Sinn von Artikel 2 dieses Abkommens erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149623

alte Dokumentnummer

N9198422982J

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