ARTIKEL 1
Artikel 1
Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer Internationalen Klassifikation
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als „die Internationale Klassifikation“ bezeichnet).
(3) Die Internationale Klassifikation umfaßt:
- i) eine Einteilung der Klassen und Unterklassen;
- ii) eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;
- iii) erläuternde Anmerkungen.
(4) Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäß Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuß (im folgenden als „der Sachverständigenausschuß“ bezeichnet) daran vorgenommen werden können.
(5) Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen.
(6) Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
(7) a) Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefaßt.
- b) Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultierung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) in anderen Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung bestimmen kann.
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