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Artikel 2 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1990

ARTIKEL 2

Artikel 2

Anwendung und rechtliche Bedeutung der Internationalen Klassifikation

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation nur verwaltungsmäßige Bedeutung. Jedoch kann ihr jedes Land die ihm geeignet erscheinende rechtliche Bedeutung beilegen. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes nicht hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes des Musters oder Modells in diesen Ländern.

(2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Internationale Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den amtlichen Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung der Muster oder Modelle und, sofern sie amtlich veröffentlicht werden, in diesen Veröffentlichungen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren eingeordnet sind, die Gegenstand der Muster oder Modelle sind.

(4) Bei der Auswahl der in die alphabetische Warenliste aufzunehmenden Benennungen wird der Sachverständigenausschuß, soweit möglich, die Verwendung von Benennungen vermeiden, an denen Ausschließlichkeitsrechte bestehen können. Jedoch darf die Aufnahme einer Bezeichnung in die alphabetische Liste nicht als Meinungsäußerung des Sachverständigenausschusses darüber ausgelegt werden, ob an dieser Bezeichnung Ausschließlichkeitsrechte bestehen oder nicht.

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